Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 12.01.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 361/16
„Offenkundigkeit“ als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz befasst sich in seiner Entscheidung unter anderem mit dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft . Es geht auf die Anforderungen an die „Offenkundigkeit“ der Beeinträchtigungen ein, bei deren Vorliegen ein Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber entbehrlich ist.
Hier legt das Gericht eine zweifache Hürde an:
Es muss nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig sein, sondern auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 festgesetzt würde.
Zustimmungserfordernis des Integrationsamts – Voraussetzungen
Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts einholen muss, wenn beim Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung bereits anerkannt wurde oder der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung mindestens drei Wochen zuvor gestellt wurde.
Kündigung während laufender Rehabilitationsmaßnahme
Die Kündigung durch den Arbeitgeber während einer Krankheit des Arbeitnehmers ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht unwirksam. Nur in krassen Ausnahmefällen sei dies nicht möglich.
Die Berufung des klagenden Arbeitnehmers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Hier finden Sie die vollständige Entscheidung.